

- Basiszins: 1,00%
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Auf einen Blick
In Deutschland sind immer mehr Menschen pflegebedürftig.
Ende 2023 zählte das Statistische Bundesamt rund 5,7 Millionen Pflegebedürftige – ein Anstieg um fast 20 Prozent gegenüber 2021 (Quelle: Destatis, Pflegestatistik 2023).
Rund 86 Prozent dieser Menschen werden zu Hause versorgt, meist durch Angehörige. Damit leisten Töchter, Söhne, Ehepartner und Schwiegerkinder den größten Beitrag zur Pflege in Deutschland – häufig zusätzlich zum Beruf oder zur eigenen Familie.
Angehörige sind somit der „größte Pflegedienst Deutschlands“ – und ihre Unterstützung ist unverzichtbar, um das Pflegesystem aufrechtzuerhalten. Damit sie diese Herausforderung bewältigen können, gibt es verschiedene Entlastungsleistungen, finanzielle Hilfen und Unterstützungsangebote, die im Folgenden vorgestellt werden.
Bei einem akuten Pflegefall können Beschäftigte kurzzeitig der Arbeit fernbleiben – mit Lohnersatz durch die Pflegekasse.
Arbeitnehmer, die "in einer akut aufgetretenen Pflegesituation" für einen "nahen Angehörigen" sorgen müssen, haben nach dem Pflegezeitgesetz das Recht, bis zu zehn Tage der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege (neu) zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Während dieser Zeit können sie Pflegeunterstützungsgeld bekommen. Dieses wird von der Kranken- beziehungsweise Pflegekasse des gepflegten Angehörigen gezahlt. Es steht allen Beschäftigten zu, die für die Zeit der pflegebedingten "kurzzeitigen Arbeitsverhinderung" keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes erhalten. Zu den Anspruchsberechtigten gehören auch Auszubildende, Minijobber, Beschäftigte in Kleinstbetrieben und arbeitnehmerähnliche Personen.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen der Versorgung eines nahen Angehörigen muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Die Anzeige kann formlos erfolgen, idealerweise schriftlich oder per E-Mail. Ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit kann verlangt werden (§ 2 Abs. 2 PflegeZG).
Wie hoch der Lohnersatz ist, hängt vom bisherigen Nettoverdienst ab. Das Pflegeunterstützungsgeld wird genauso berechnet wie das Kinderkrankengeld. In den meisten Fällen gibt es brutto 90 bis 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Als Bemessungsgrundlage dient das Nettoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate. Davon gehen dann noch die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung ab. Zuständig für die Zahlung ist die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen. Versteuert werden muss das Pflegeunterstützungsgeld nicht.
So sichern Sie Ihr Einkommen während der Pflegezeit – von Teilzeit bis Bürgergeld. Angehörigenpflege & Arbeitszeit: So klappt die Finanzierung.
Der Anspruchskreis ist gesetzlich weit gefasst. Als "nahe Angehörige" im Sinne des Gesetzes gelten:
Auch Personen außerhalb des engen Familienkreises – etwa langjährige Lebensgefährten oder enge Freunde – können in Ausnahmefällen berücksichtigt werden, wenn eine „enge persönliche Bindung“ besteht (§ 7 Abs. 3 PflegeZG).
Das zahlt die Pflegekasse für zuhause lebende Angehörige. Die folgenden Beträge gelten seit 1. Januar 2025:
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
---|---|---|---|---|---|
Entlastungsbetrag (pro Monat) | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
Pflegegeld bei häuslicher Pflege (pro Monat) * | - | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
Pflegesachleistungen von ambulanten Pflegediensten (pro Monat) ** | - | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege (pro Monat) | - | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
Kurzzeit- und Verhinderungspflege (pro Jahr) *** | - | bis zu bis 3.539 € | bis zu bis 3.539 € | bis zu bis 3.539 € | bis zu bis 3.539 € |
Pflegebedürftige, die zu Hause leben, können ambulante Pflegedienste beauftragen. Die Kosten werden – je nach Pflegegrad – anteilig von der Pflegekasse übernommen.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für ambulante Pflegedienste bis zu bestimmten monatlichen Höchstbeträgen, die sich nach dem Pflegegrad richten. Die aktuellen Beträge ab 2025 im Überblick:
Pflegegrad | Monatlicher Betrag |
---|---|
Pflegegrad 1 | -- |
Pflegegrad 2 | 796 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.497 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.859 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.299 Euro |
Die Bezahlung erfolgt nach einem festgelegten Vergütungssystem, das zwischen den Pflegediensten und den Pflegekassen vereinbart wird. Dabei werden einzelne Leistungen in sogenannte Leistungskomplexe unterteilt – etwa „Kleine Morgentoilette“, „An- und Auskleiden“, „Häusliche Betreuung“ oder „Hilfe bei der Ernährung“. Jeder Leistungskomplex hat einen festgelegten Preis, der je nach Bundesland leicht variieren kann.
Wird das monatliche Budget der Pflegekasse überschritten, müssen Pflegebedürftige die Mehrkosten selbst tragen. In der Regel rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab und stellt nur den Eigenanteil gesondert in Rechnung. Pflegebedürftige sollten daher regelmäßig prüfen, ob der gewählte Leistungsumfang zum individuellen Budget passt.
Pflegende Angehörige können nur dann von den Pflegebedürftigen Pflegegeld erhalten, sofern diese es an sie weitergeben. Das Pflegegeld gibt es aber nur ab Pflegegrad 2 und nur dann, wenn gar keine Sachleistungen von ambulanten Diensten in Anspruch genommen werden oder der Etat dafür nicht ausgeschöpft wird. Es liegt zwischen 347 und 990 Euro im Monat
Pflegegrad | Monatliches Pflegegeld |
---|---|
Pflegegrad 1 | -- |
Pflegegrad 2 | 347 Euro |
Pflegegrad 3 | 599 Euro |
Pflegegrad 4 | 800 Euro |
Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Geld- und Sachleistungen können miteinander kombiniert werden. Das Pflegegeld wird dann um den prozentualen Anteil gekürzt, der beim Etat für die Profi-Pflege nicht in Anspruch genommen wird.
Die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen bietet pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen viel Flexibilität. Je nach Pflegegrad, Eigenleistung und Unterstützung durch ambulante Dienste kann die Aufteilung sehr unterschiedlich ausfallen. Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich das in der Praxis auswirkt:
Ein 82-jähriger Mann ist in Pflegegrad 2 eingestuft. Ihm stehen Pflegesachleistungen in Höhe von 796 Euro im Monat zu.
Er beauftragt nur gelegentlich einen ambulanten Pflegedienst, etwa für Hilfe beim Duschen und für den Wäschewechsel, und nutzt damit rund 30 Prozent seines Budgets – also 238,80 Euro. Da 70 Prozent der Sachleistungen ungenutzt bleiben, kann er zusätzlich 70 Prozent des Pflegegeldes erhalten.
Das Pflegegeld beträgt im Pflegegrad 2 seit 2025 347 Euro monatlich.
70 Prozent davon entsprechen 242,90 Euro. Er bekommt somit 242,90 Euro Pflegegeld ausgezahlt – zusätzlich zu den 238,80 Euro Pflegesachleistungen, die der ambulante Dienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
Eine 94-Jährige ist in Pflegegrad 3 eingestuft. Ihr stehen damit Pflegesachleistungen im Wert von 1.497 Euro zu. Davon nutzt sie aber nur 60 Prozent, also 898,20 Euro, etwa für die tägliche Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst bei der Körperpflege und beim Ankleiden. Da sie ihren Etat für Sachleistungen nur zu 60 Prozent ausschöpft, bleiben 40 Prozent ungenutzt. Entsprechend kann sie 40 Prozent ihres Pflegegeldes beanspruchen – beim Pflegegrad 3 beträgt dieses seit 2025 monatlich 599 Euro. 40 Prozent von 599 Euro ergeben 239,60 Euro. Diesen Betrag erhält sie zusätzlich zum ambulanten Pflegedienst von ihrer Pflegekasse ausgezahlt.
Eine 87-jährige Frau mit Pflegegrad 5 wird überwiegend durch einen professionellen Pflegedienst betreut. Der monatliche Anspruch auf Pflegesachleistungen beträgt 2.299 Euro. Davon werden 90 Prozent, also 2.069,10 Euro, durch den Pflegedienst in Anspruch genommen. Da der Etat nahezu ausgeschöpft ist, verbleiben nur 10 Prozent Restanspruch. Das Pflegegeld im Pflegegrad 5 liegt 2025 bei 990 Euro im Monat. 10 Prozent davon entsprechen 99 Euro. Die Pflegebedürftige erhält daher 99 Euro Pflegegeld zusätzlich – als Ausgleich für den kleinen Teil der Pflege, den Angehörige weiterhin selbst übernehmen.
Die folgende Tabelle zeigt, wie sich das monatliche Pflegegeld anteilig verändert, wenn Pflegesachleistungen nur teilweise in Anspruch genommen werden. Anhand der Pflegegrade 2, 3 und 5 wird deutlich, wie stark sich der Eigenanteil auf die Gesamtsumme auswirkt.
Pflegegrad | Pflegegeld (2025) | Pflegesachleistung (2025) | Anteil Sachleistung genutzt | Pflegegeld anteilig | Pflegegeld + Sachleistung gesamt |
---|---|---|---|---|---|
2 | 347 € | 796 € | 30 % | 242,90 € | 481,70 € |
3 | 599 € | 1.497 € | 60 % | 239,60 € | 1.137,80 € |
5 | 990 € | 2.299 € | 90 % | 99 € | 2.168,10 € |
Die Berechnung verdeutlicht: Je höher der Anteil an professioneller Pflege, desto geringer fällt das anteilige Pflegegeld aus. Wer dagegen mehr Eigenleistung oder familiäre Unterstützung einbringt, erhält zusätzliches Pflegegeld – und kann dadurch monatlich spürbar mehr Geld zur Verfügung haben.
Viele Pflegebedürftige schöpfen ihren Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht vollständig aus – oft aus Unkenntnis oder wegen zu geringer Pflegediensteinsätze. Prüfen Sie daher regelmäßig, ob Sie ungenutzte Mittel besser aufteilen können. Wer zum Beispiel nur einen Teil seines Budgets für ambulante Pflege nutzt, erhält anteilig Pflegegeld zurück – das kann mehrere Hundert Euro im Monat zusätzlich bedeuten.
Zusätzlich zur häuslichen Pflege gibt es ein separates Budget für teilstationäre Angebote.
Die Tagespflege bietet gerade für pflegende Angehörige, die berufstätig sind, eine enorme Entlastung. Dabei geht es um eine zeitweise Betreuung von zu Hause lebenden Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 in einem Tagespflegehaus. Eine Pflegebedürftige kann zum Beispiel morgens um 7:30 Uhr zu einer Tagespflegeeinrichtung gebracht werden. Dort verbringt sie gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen – betreut durch Fachpersonal – den Tag und wird nachmittags um 16:00 Uhr wieder abgeholt. Das Angebot kann tageweise gebucht werden. Es wird häufig auch von Älteren mit Demenzerkrankungen genutzt.
Gerade für sie kann auch die bislang kaum angebotene und nur wenig nachgefragte Nachtpflege hilfreich sein. Hier werden Pflegebedürftige nachts betreut. Das ist insbesondere für diejenigen sinnvoll, die nachts sehr unruhig sind und kaum schlafen können.
Für die Tages- und Nachtpflege stellt die Pflegeversicherung einen monatlichen Etat zur Verfügung. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad:
Pflegegrad | Monatliche Sachleistung |
---|---|
Pflegegrad 2 | 721 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.357 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.685 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.085 Euro |
Die Unterbringung im Pflegeheim ist zwar meist die teuerste Art der Pflege, doch trotzdem kann es viele gute Gründe für einen Umzug ins Heim geben. In unserem Ratgeber klären wir auf, worauf Sie bei der Wahl des Pflegeheims achten sollten und welche Kosten auf Sie zukommen.
Allen zu Hause lebenden Pflegebedürftigen steht ein monatlicher Entlastungsbetrag von 131 Euro zu (§ 45b SGB XI). Der Betrag ist zweckgebunden und kann eingesetzt werden für:
Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Vorlage von Rechnungen bei der Pflegekasse erstattet. Nicht genutzte Beträge können in die Folgemonate übertragen und spätestens bis 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist – etwa nach Klinikaufenthalt oder bei Krankheit der Pflegeperson – kann Kurzzeitpflege für Entlastung sorgen.
Seit 1. Juli 2025 gelten neue Rahmenbedingungen für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.
Die Kurzzeitpflege kann bis zu acht Kalenderwochen jährlich genutzt werden. Voraussetzung ist ein Pflegegrad ab 2.
Seit Juli gilt: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege teilen sich einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro (gemeinsamer Leistungsrahmen). Für das Jahr 2025 zählt der Gesamtbetrag bereits für das ganze Kalenderjahr; Leistungen, die in der ersten Jahreshälfte genutzt wurden, werden angerechnet.
Die neue gemeinsame Budgetregelung erlaubt eine flexible Nutzung beider Leistungen.
Pflegende Angehörige können Kurzzeit- und Verhinderungspflege kombinieren – solange der Gesamtbetrag von 3.539 Euro jährlich nicht überschritten wird. Werden in einem Jahr Leistungen vorzeitig verbraucht, reduziert das das verfügbare Restbudget für die andere Leistung.
Während der Kurzzeitpflege bleibt ein Teil des Pflegegeldes bestehen. Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege für maximal acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt, sofern Leistungen aus dem gemeinsamen Budget genutzt werden.
In Ausnahmefällen ist Kurzzeitpflege auch in Reha- oder Vorsorgeeinrichtungen möglich, wenn pflegende Angehörige selbst stationärer Behandlung bedürfen. Die Kosten werden im Rahmen des gemeinsamen Budgets übernommen, sofern die Einrichtungen Pflegeleistungen anbieten und anerkannt sind.
Nutzen Sie den neuen gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege gezielt: Seit dem 1. Juli 2025 steht Pflegebedürftigen ein flexibles Gesamtbudget von bis zu 3.539 Euro im Jahr zur Verfügung, das für beide Leistungen kombiniert eingesetzt werden kann – je nach individuellem Bedarf. So lassen sich Entlastungszeiten optimal planen, ohne dass Leistungen verloren gehen. Das Pflegegeld wird dabei weiterhin bis zu acht Wochen lang zur Hälfte weitergezahlt.
Tritt Urlaub, Krankheit oder Ausfall bei der Pflegeperson ein, übernimmt die Pflegekasse Ersatzpflege – mit den neuen 2025-Regelungen im gemeinsamen Budget.
Die Leistung greift unter bestimmten Bedingungen – und teilt sich ab 2025 das Gesamtbudget mit der Kurzzeitpflege.
Verhinderungspflege steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu, wenn die reguläre Pflegeperson mindestens sechs Monate tätig war.
Bis 30. Juni 2025 galt ein eigenständiger Rahmenbetrag von 1.612 Euro + 806 Euro der Kurzzeitpflege. Seit 1. Juli 2025 wird dieser Betrag in den gemeinsamen Jahresrahmen von 3.539 Euro integriert.
Verschiedene Personen kommen als Ersatzpflegekraft infrage. Ersatzpflege kann durch professionelle Pflegekräfte, Bekannte oder Nachbarn erfolgen, solange diese tatsächlich die Pflege übernehmen und eine Rechnung stellen. Voraussetzung: Die Ersatzpflegeperson darf nicht mit dem Pflegebedürftigen an einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
Auch in der Ersatzpflegezeiten bleibt ein Teil des Pflegegeldes erhalten. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld bis zu sechs Wochen lang zur Hälfte weitergezahlt – solange der Leistungsanspruch aus dem gemeinsamen Budget genutzt wird.
Wie sichern pflegende Angehörige ihr Einkommen und ihre Rechte im Job? Zum Ratgeber „Angehörigenpflege – Arbeitszeit, Geld & Rechte“.
Bevor Sie Leistungen beantragen oder sich durch Paragrafen kämpfen: Mit dieser Checkliste sehen Sie auf einen Blick, welche Schritte wichtig sind – und welche Hilfe Sie wirklich entlastet.
Wer unsicher ist, welche Leistung am besten passt, sollte sich an die Pflegeberatung der Pflegekasse wenden. Sie ist kostenlos, individuell und kann auch telefonisch oder zu Hause stattfinden. Weiterführende Informationen zur Pflege zu Hause erhalten Sie in einem weiteren Ratgeber auf biallo.de.
Pflege, Beruf, Finanzen – bei der Angehörigenpflege stellen sich viele Fragen. Die wichtigsten Antworten im Überblick:
Als pflegende Angehörige gelten Personen, die einen nahen Angehörigen regelmäßig unentgeltlich pflegen – etwa Eltern, Kinder, Ehepartner, Geschwister oder Lebensgefährten (§ 7 Abs. 3 PflegeZG).
Sie können bis zu zehn Arbeitstage kurzfristig von der Arbeit freigestellt werden (Pflegeunterstützungsgeld) oder bis zu 24 Monate Familienpflegezeit in Teilzeit nehmen – mit Kündigungsschutz während dieser Zeit.
In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Verhinderungspflege – bis zu acht Wochen im Jahr. Das Pflegegeld wird dabei bis zu sechs Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Ja. Neben dem Pflegeunterstützungsgeld zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, wenn sie mindestens zehn Stunden pro Woche pflegen (§ 44 SGB XI).
Sie können Kombinationsleistungen beantragen – also Pflegegeld und Pflegesachleistungen anteilig kombinieren. Das lohnt sich besonders, wenn ein Pflegedienst nur teilweise eingesetzt wird.
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat kann für Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung, Tagespflege oder Kurzzeitpflege genutzt werden. Besonders hilfreich für berufstätige Angehörige!